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Zum ehrenamtlichen Richter können nicht berufen werden
Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
Richter,
Beamte und Angestellte der Steuerverwaltungen des Bundes und der Länder,
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Steuerberater, Mitglieder Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane von Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und des Steuerberatungsgesetzes, ferner Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.
Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
Schöffen und andere ehrenamtliche Richter,
nach §§ 20 bis 22 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann oder
Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen
§§ 19 bis 33 gelten für die ehrenamtlichen Richter bei dem Oberverwaltungsgericht entsprechend, wenn die Landesgesetzgebung bestimmt hat, daß bei diesem Gericht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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