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Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen
Geistliche und Religionsdiener,
Schöffen und andere ehrenamtliche Richter,
Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter beim Finanzgericht tätig gewesen sind,
Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen,
Apothekenleiter, die kein pharmazeutisches Personal beschäftigen,
Personen, die die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben.
In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden.
Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen,
nach §§ 20 bis 22 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann oder
Zu ehrenamtlichen Richtern können nicht berufen werden
Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen
§§ 19 bis 33 gelten für die ehrenamtlichen Richter bei dem Oberverwaltungsgericht entsprechend, wenn die Landesgesetzgebung bestimmt hat, daß bei diesem Gericht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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