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Zu ehrenamtlichen Richtern können nicht berufen werden
Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
Richter,
Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind,
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
(weggefallen)
Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.
Schöffen und andere ehrenamtliche Richter,
Richter,
Absatz 3 gilt sinngemäß in den Fällen des § 20 Abs. 2.
Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen
Richter auf Zeit.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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