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Die Lehraufgaben der Fachhochschule werden von hauptamtlichen und nebenamtlichen Dozenten erfüllt.
Als Dozent an der Fachhochschule kann unterrichten, wer
ein auf die Fachrichtung bezogenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder
die Ausbildung für den Laufbahnabschnitt des höheren Polizeivollzugsdienstes
die erforderliche pädagogische Eignung hat,
besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit hat und
entsprechende außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Berufserfahrungen von in der Regel mindestens fünf Jahren nachweist.
Abweichend von Absatz 2 kann als nebenamtlicher Dozent unterrichten, wer seine Unterrichtsbefähigung durch besondere fachbezogene Leistungen in der Praxis nachgewiesen hat und pädagogisch geeignet ist. An der Gewinnung eines solchen Dozenten muss ein besonderes dienstliches Interesse bestehen.
Mit der Wahrnehmung von Lehraufgaben können auch hauptamtliche und nebenamtliche Lehrbeauftragte zur Ergänzung des Lehrangebots betraut werden. Sie müssen die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllen.
Die Stellen der hauptamtlichen Dozenten und Lehrbeauftragten sind öffentlich auszuschreiben.
Die Dozenten und Lehrbeauftragten werden durch die Fachhochschule bestellt.
In dringenden Fällen oder in Fällen, in denen Lehraufträge längstens für ein Jahr befristet werden, können als nebenamtliche Lehrkräfte in Betracht kommenden Personen auf Antrag des Fachbereichsleiters ohne Anhörung des Fachbereichsrats Lehraufträge erteilt werden. Vierter Abschnitt Studierende