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Das Fachhochschule-Meißen-Gesetz vom 22. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 498), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 450) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18 wie folgt gefasst: „§ 18 Geltung des Sächsischen Hochschulgesetzes“.
§ 2 Absatz 6 Satz 6 wird wie folgt gefasst: „Für die Einwerbung, Verwaltung und Verwendung von Drittmitteln finden die für Hochschulen im Geltungsbereich des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), in der jeweils geltenden Fassung, geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.“
In § 6 Absatz 5 werden die Wörter „§§ 34 und 36 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes“ durch die Wörter „§§ 35 und 37 des Sächsischen Hochschulgesetzes“ ersetzt
§ 8 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden die Wörter „§ 58 Absatz 4 und 5 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 59 Absatz 5 und 6 des Sächsischen Hochschulgesetzes“ ersetzt.
In Satz 3 werden die Wörter „§ 74 Satz 2 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 78 Satz 2 des Sächsischen Hochschulgesetzes“ ersetzt.
§ 18 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 18 Geltung des Sächsischen Hochschulgesetzes“.
Die Wörter „Sächsische Hochschulfreiheitsgesetz“ werden durch die Wörter „Sächsische Hochschulgesetz“ ersetzt.
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