Gesetze
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Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. Sie unterliegen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, bei der Wahrnehmung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums.
Weisungsaufgaben der Hochschulen sind die
Durchführung von Bundesgesetzen, die der Freistaat Sachsen im Auftrag des Bundes ausführt,
Mitwirkung bei der Durchführung staatlicher Prüfungen,
Rechtsaufsicht über die Studentenschaft nach § 25 Absatz 2,
tiermedizinischen Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens,
Personalverwaltung und
Die Fachaufsicht führt das Staatsministerium.
Die Hochschule kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 Absatz 2 Unternehmen gründen, übernehmen oder sich an solchen beteiligen. Entscheidungen und Maßnahmen nach Satz 1 bedürfen der Einwilligung des Hochschulrates und des Staatsministeriums. Bei Beteiligungen von weniger als 25 Prozent sind diese abweichend von Satz 2 nach Einwilligung des Hochschulrates dem Staatsministerium anzuzeigen. Die Haftung der Hochschule ist auf die Einlage oder den Wert des Gesellschaftsanteils zu beschränken. Die Prüfungsrechte des Rechnungshofes sind zu gewährleisten.
die der Hochschule durch Gesetz zur Ausführung übertragenen Auftragsangelegenheiten.
Mitwirkung in der Selbstverwaltung der Hochschule,
die Staatsregierung, die Stellen der öffentlichen Verwaltung mit Ausnahme des Sächsischen Rechnungshofs, die Träger der Selbstverwaltung sowie die sonstigen der…
1Die Hochschulen nehmen ihre Selbstverwaltungsangelegenheiten unter der Rechtsaufsicht der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde wahr. 2Die…
Verwaltungsverbände und Zweckverbände unterstehen der Rechtsaufsicht, bei Erfüllung von Weisungsaufgaben der Fachaufsicht. Die §§ 111, 112 Absatz 2 bis 4 und §§…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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