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Zur Sicherstellung der Lehre, zur Ergänzung des Lehrangebots und zur Vermittlung von Spezialkenntnissen kann die Rektorin oder der Rektor Lehraufträge erteilen. Vor der Erteilung ist das Einvernehmen mit der Leitung des Fachbereichs herzustellen, in dem die oder der Lehrbeauftragte eingesetzt werden soll. Die Lehrbeauftragten gestalten die Lehrveranstaltungen unter Berücksichtigung der Maßgabe des Lehrauftrags inhaltlich und methodisch unter Berücksichtigung der Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnungen in eigener Verantwortung.
Lehrbeauftragte müssen nach ihrer pädagogischen Eignung, wissenschaftlichen Befähigung und fachlichen Leistung den Anforderungen der Lehrtätigkeit an der Fachhochschule entsprechen.
Lehrbeauftragte müssen mindestens die Voraussetzungen des § 59 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder Absatz 6 erfüllen und nach Vorbildung, Fähigkeit und fachlicher…
§ 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Zur Sicherstellung der Lehre, zur Ergänzung des Lehrangebots und zur Vermittlung von Spezialkenntnissen kann die…
Mit der Wahrnehmung von Lehraufgaben kann betraut werden, wer nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung den Anforderungen der Fachhochschule entspricht.
Lehrbeauftragte nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahr. Sie müssen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in der Lage sein, den…
Mit der Wahrnehmung von Lehraufgaben können auch hauptamtliche und nebenamtliche Lehrbeauftragte zur Ergänzung des Lehrangebots betraut werden. Sie müssen die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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