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Für besondere Leistungen in den Bereichen Lehre, Forschung und Weiterbildung, die in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden, können besondere Leistungsbezüge gewährt werden. Neben den Leistungen im Hauptamt sind nur Nebentätigkeiten zu berücksichtigen, die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der dienstvorgesetzten Stelle ausgeübt werden oder an deren Übernahme die dienstvorgesetzte Stelle ein dienstliches Interesse anerkannt hat. Für Nebentätigkeiten, deren wesentlicher Inhalt die Publikation von Forschungsergebnissen darstellt, gilt das dienstliche Interesse als anerkannt. Das Einwerben von Drittmitteln ist nur als besondere Leistung zu berücksichtigen, wenn hierfür keine Forschungs- und Lehrzulage (§ 14 LBesG) gewährt wird.
Die besonderen Leistungsbezüge werden als laufende monatliche Zahlung für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren, in begründeten Ausnahmefällen auch als Einmalzahlung gewährt.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Für besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung, die in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden,…
Für besondere Leistungen im Sinne des § 33 Absatz 1 Nummer 2 und des § 35 des Landesbesoldungsgesetzes, die in der Regel über mehrere Jahre erbracht worden…
Für besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Weiterbildung und Nachwuchsförderung, die in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden, können…
Für besondere Leistungen im Sinne des § 35 des Landesbesoldungsgesetzes, die in der Regel über mehrere Jahre erbracht worden sind, können besondere…
Für besondere Leistungen, die in der Regel über mehrere Jahre in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung erbracht werden,…
Leistungsbezüge können für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Weiterbildung und Nachwuchsförderung vergeben werden. Dies sind Leistungen, die erheblich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.