§ 36 MRVG
Neben den Vorschriften dieses Gesetzes sind für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Maßregelvollzugseinrichtung und das für den Maßregelvollzug zuständige Ministerium (§ 34) folgende Regelungen des Saarländischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes vom 4. Dezember 2019 (Amtsbl. I 2020 S. 79) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden: Dabei treten an die Stelle der
Justizvollzugsbehörden die Maßregelvollzugseinrichtung und das für den Maßregelvollzug zuständige Ministerium (§ 34),
aus Abschnitt 1 §§ 2 bis 5,
Gefangenen die untergebrachten Personen,
aus Abschnitt 4 §§ 13 bis 15 und 17 bis 20,
vollzuglichen Zwecke die jeweiligen Zwecke nach § 38 Absatz 1.
aus Abschnitt 6 §§ 37 bis 42,
aus Abschnitt 8 §§ 51 bis 54 und 58,
aus Abschnitt 9 §§ 61 bis 63,
aus Abschnitt 10 § 64.
Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz ist Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2016/680 bei der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz. Die Maßregelvollzugseinrichtung hat mit der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten.