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Das für die Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des zuständigen Landtagsausschusses durch Rechtsverordnung Regelunge
zur Unterrichtung der untergebrachten Person nach § 6 Absatz 1,
zum Ausschluss von religiösen Veranstaltungen nach § 24 Absatz 2,
zu Art und Umfang der Meldungen über Entweichungen nach § 34 Absatz 3,
zur Bestellung, zu den Aufgaben- und Einsatzbereichen einer Sicherheitsfachkraft nach § 48 Absatz 5 sowie zu Ausnahmen in Bezug auf den Umfang der personellen Besetzung einschließlich ihres Aufgaben- und Einsatzbereiches und
im Benehmen mit dem für Datenschutz zuständigen Ministerium zu der Bestellung von Datenschutzbeauftragten
zu treffen und die zuständigen Behörden zu bestimmen. Es erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes notwendigen Verwaltungsvorschriften.
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Vorschriften können nach dem Verfahren gemäß Artikel 25 Absatz 2 erlassen werden.
Die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über die Durchsuchung (§ 64), die Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelkonsum (§ 65) und die…
§§ 89, 90 gelten entsprechend.
Zur Berücksichtigung
zur Unterrichtung der zuständigen Polizeidienststellen zum Zweck der Fahndung und Festnahme nach Entweichung einer untergebrachten Person,
Die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über die Durchsuchung (§ 64), die Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelkonsum (§ 65) und die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.