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Zur Beurteilung der Leistungen und Kosten der betreffenden Klinik im Rahmen ihrer zugewiesenen Aufgaben, muss die Klinik, gegebenenfalls über den jeweiligen Träger, auf Anforderung des zuständigen Ministeriums zusätzliche Unterlagen zur Verfügung stellen und Auskünfte erteilen. Hierbei sind die Datenschutzvorschriften zu beachten. Die Prüf- und Einsichtnahmerechte können auf Dritte übertragen werden.
Die gesetzlichen Kontroll- und Prüfrechte anderer Institutionen, wie beispielsweise des Landesrechnungshofs Nordrhein-Westfalen, bleiben unverändert bestehen. Wenn gemäß Satz 1 erforderliche Informationen nur durch Zugriff auf Unterlagen von Unternehmen oder Trägern, die mit der betreffenden Klinik verbunden sind, nachgewiesen werden können, hat die Klinik die Wahl, diesen Nachweis entweder durch Vorlage solcher Unterlagen aus ihrem Geschäftsbetrieb zu erbringen oder durch Vorlage einer Bestätigung eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers, aus der Art, Umfang und Höhe der Aufwendungen des verbundenen Unternehmens sowie deren Angemessenheit hervorgeht.
In besonderen Fällen können die nationalen Rechnungsprüfungsstellen der beteiligten Mitgliedstaaten, auf eigene Kosten und mit Zustimmung des…
über die Entwicklung der Prüfungen Bericht zu erstatten; dabei sind insbesondere die Anzahl der Prüfungen und die Benotungen in nicht personenbezogener Form…
Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich das Universitätsklinikum Dritter bedienen sowie Unternehmen errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran…
Das Universitätsklinikum steht unter der Rechtsaufsicht des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums. § 101 Absatz 2 und 3 des Hochschulgesetzes findet…
die in den Einrichtungen geführten Unterlagen vollständig einzusehen, zur Einsichtnahme anzufordern und jederzeit Auskünfte daraus zu verlangen; soweit die…
Das aufsichtführende Ministerium kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Träger unterrichten und die Wahrnehmung der Aufgaben prüfen. Hierzu können…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.