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Die spieltägliche Inbetriebnahme der Spielautomaten erfolgt durch die Beauftragte oder den Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers. Die Finanzaufsicht stellt insbesondere unter Nutzung des elektronischen Aufzeichnungssystems sicher, dass keine Bespielung außerhalb der zugelassenen Spielzeiten erfolgt.
Die Außerbetriebnahme der Spielautomaten erfolgt durch die Beauftragte oder den Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers. Die…
Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber hat die Spielautomaten mit einem elektronische Aufzeichnungssystem auszustatten. Die Finanzaufsicht erhält…
Bemerkt die Finanzaufsicht Fehlfunktionen an einem Spielautomaten, hat sie umgehend die Beauftragte oder den Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des…
Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber darf den Spielbetrieb im Klassischen Spiel erst eröffnen, wenn dessen Überwachung durch die Anwesenheit der…
Zur Beaufsichtigung des Spielbetriebs ist grundsätzlich ein permanenter Aufenthalt der Finanzaufsicht im Automatensaal nicht erforderlich. Durch ein…
Der Finanzaufsicht sind von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber die jeweils geltenden und von der für die Glücksspielaufsicht zuständigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.