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Zur Beaufsichtigung des Spielbetriebs ist grundsätzlich ein permanenter Aufenthalt der Finanzaufsicht im Automatensaal nicht erforderlich. Durch ein Kommunikationsmedium ist für den Bedarfsfall eine unverzügliche Beteiligung der Finanzaufsicht sicherzustellen. Für die Überwachung nutzt die Finanzaufsicht insbesondere die aus ihrer Sicht erforderlichen Daten aus dem elektronischen Aufzeichnungssystem. Die in den §§ 15 bis 17 aufgeführten Überwachungstätigkeiten bleiben unberührt.
Das Spiel ist von Anfang bis Ende des Spielbetriebs ununterbrochen zu beaufsichtigen. Die Beaufsichtigung erfolgt in den Spielsälen. Um die ununterbrochene…
Zur Zugangskontrolle, zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Sicherung des Vertrauens der Öffentlichkeit in…
Die spieltägliche Inbetriebnahme der Spielautomaten erfolgt durch die Beauftragte oder den Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers.…
Der Spielbetrieb sowie die Ermittlung des Bruttospielertrags werden durch die Finanzverwaltung in entsprechender Anwendung des § 147 Absatz 6 und der §§ 210 und…
Die Außerbetriebnahme der Spielautomaten erfolgt durch die Beauftragte oder den Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers. Die…
Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber darf den Spielbetrieb im Klassischen Spiel erst eröffnen, wenn dessen Überwachung durch die Anwesenheit der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 3.
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