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Die Spielautomaten müssen über Geldscheinbehälter verfügen, bei denen die Zuführung über einen vorgeschalteten Geldscheinakzeptor elektronisch erfasst wird. Die Spielautomaten müssen stets verschlossen sein. Eine Öffnung ist nur zu Zwecken der technischen oder aufsichtlichen Überprüfung oder zur Entnahme der Geldscheinbehälter zur Zählung (Ziehung) zulässig. Die Geldscheinbehälter sind gemäß § 2 zu verschließen. Das Öffnen der Geldscheinbehälter und die Zählung hat die Finanzaufsicht gemäß § 31 zu überwachen.
Die Geldscheinbehälter dürfen zur Zählung ihres Inhalts ausschließlich mittels eines gesicherten Transportwagens in den Zählraum verbracht werden. Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber hat einen geeigneten Transportwagen zur Verfügung zu stellen.
Die Spielautomaten, der Transportwagen sowie der Zählraum stehen unter Alleinverschluss der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers. Die Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers führen grundsätzlich ohne Beteiligung der Finanzaufsicht die Wartung oder die Reparatur der Spielautomaten und die Ziehung der Geldscheinbehälter einschließlich des Transports in den Zählraum durch. Solange die Spielautomaten, der Transportwagen sowie der Zählraum noch nicht unter Alleinverschluss der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers stehen, sind die Wartung oder die Reparatur der Spielautomaten und die Ziehung der Geldscheinbehälter einschließlich des Transports in den Zählraum durch die Finanzaufsicht zu begleiten.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Der Geldscheinbehälter wird entleert. Vor Beginn der Zählung des Inhalts des jeweiligen Geldscheinbehälters ist sicherzustellen, dass dieser leer ist. Der…
Die gezogenen Geldscheinbehälter sind bis zum Beginn der Zählung in einem verschlossenen Transportwagen in einem lückenlos videoüberwachten Raum aufzubewahren.
Im Zählraum dürfen die Lagen-, Bargeld- und Geldscheinbehälter nur dann geöffnet werden, wenn außer der Finanzaufsicht eine Beauftragte oder ein Beauftragter…
Die Finanzaufsicht hat bei den Zieh- und Zählvorgängen darauf zu achten, dass bei der Inventurzählung sämtliche Geldbestände aller Spielautomaten erfasst…
Geldscheine, die im Inneren des Spielautomaten aufgefunden werden und keiner Spielerin oder keinem Spieler zuzuordnen sind, werden im Beisein der oder des…
Die Finanzaufsicht überwacht die Öffnung von Geldscheinbehältern auch bei außerplanmäßigen Ziehungen, zum Beispiel bei Reklamation durch Spielerinnen oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.