§ 4 Abs. 2 Nr. 8 FintMechAusbVStruktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
Aufbauen und Beziehen von Fahrzeuginterieur,
Anlage 1 KFBauMechAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker und zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 120, S. 15 - 35)
§ 1 FintMechAusbVStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Fahrzeuginterieur-Mechanikers und der Fahrzeuginterieur-Mechanikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich…
§ 4 Abs. 3 Nr. 8 KfzMechaAusbV 2013Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker und zur Kraftfahrzeugmechatronikerin
Aus-, Um- und Nachrüsten von Fahrzeugen.
§ 4 Abs. 6 Nr. 4 KFBauMechAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker und zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin
Konzipieren, Konstruieren, Herstellen, Ein-, Auf-, Umbauen und Nachrüsten von Bauteilen, Baugruppen und Fahrzeuginterieur sowie