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Die Regelung der Fischereiausübung und die Bestimmungen zum Schutz der Fischerei bleiben den Vertragsparteien vorbehalten, die Rechtsverordnungen [1] übereinstimmenden Inhalts erlassen. Sie haben unter anderem Bestimmungen über Schonmaßnahmen und weitere Fischereibeschränkungen, über die beim Fischfang zugelassenen Geräte einschließlich der Selbstfänge und Fahrzeuge sowie über die Erteilung von Fischereierlaubnisscheinen und über die Höhe des Erlaubnisscheinentgelts/Gebühr zu enthalten.