Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Fischereiaufsicht über die Grenzgewässer.
Die mit der Ausübung der Fischereiaufsicht Beauftragten der Vertragsparteien sind befugt, jederzeit den Fischereierlaubnisschein, die beim Fischfang mitgeführten Fischereigeräte, die beim Fischfang und Transport benutzten Fahrzeuge und die gefangenen Fische zu kontrollieren und bei Verstößen sicherzustellen.
Die Ausführungsbestimmungen bleiben den Rechtsverordnungen [2] gemäß Artikel 4 dieses Vertrages vorbehalten.