Gesetze
Gesetz wird geladen …
Wer in den Grenzgewässern Wehre, Schleusen, Dämme oder andere Anlagen herstellt, muss, wenn dadurch der Wechsel der Fische behindert wird, auf seine Kosten Fischwege anlegen und unterhalten.
Ausnahmen von Absatz 1 können im gegenseitigen Einverständnis der Vertragsparteien zugelassen werden, wenn dem Unternehmer Fischbesatzmaßnahmen auferlegt werden. Der Umfang dieser Maßnahmen wird von der Fischereikommission nach Artikel 6 festgesetzt. III. Abschnitt Fischereiverwaltung