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Die Vertragsparteien verpflichten sich, die erforderlichen Maßnahmen zur Ausführung dieses Vertrages zu treffen.
Sie stellen sicher, dass Zuwiderhandlungen gegen diesen Vertrag und gegen die auf Grund des Vertrages erlassenen Rechtsverordnungen [3] durch Geldbußen bis zu 100.000 Franken oder 7.000 DM [4] zu ahnden sind. Die bei der Zuwiderhandlung benutzten Geräte können eingezogen werden. Die Vernichtung unstatthafter Geräte kann angeordnet werden. Hinsichtlich des Verfahrens gilt das jeweilige nationale Recht. Die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen diesen Vertrag oder die auf Grund des Vertrages erlassenen Rechtsverordnungen verjährt in einem Jahr, gerechnet vom Tage der Zuwiderhandlung an.