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Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Einnahmen aus der Erteilung von Fischereierlaubnisscheinen sowie Schadensersatz und Entschädigungsleistungen ausschließlich zur Fischereiförderung, insbesondere für Besatzmaßnahmen in den Grenzgewässern, zu verwenden. IV. Abschnitt Durchführungs- und Schlussbestimmungen