Gesetze
Gesetz wird geladen …
Ordnungswidrig nach Artikel 2 des Gesetzes über die Zustimmung zu dem Vertrag zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Neuregelung der Fischereiverhältnisse in den unter gemeinschaftlicher Hoheit dieser Staaten stehenden Grenzgewässern vom 6. April 1976 (Amtsbl. S. 394), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Februar 2003 (Amtsbl. S. 490), handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 1 Absatz 1 den Fischfang in den Grenzgewässern Mosel, Sauer und Our einschließlich des Stausees bei Vianden ausübt, ohne den vorgeschriebenen Fischereierlaubnisschein bei sich zu führen,
entgegen § 1 Absatz 4 in den Grenzgewässern Mosel, Sauer und Our ohne die Zustimmung der Gemeinsamen Fischereikommission Besatzmaßnahmen tätigt,
entgegen § 4 die Fischerei mit anderen Geräten als einer Handangel ausübt,
entgegen § 4 mit mehr als einer Handangel zu gleicher Zeit in der Sauer oder Our fischt,
entgegen § 4 mit mehr als zwei Handangeln zu gleicher Zeit in der Mosel fischt,
entgegen § 4 Absatz 2 während des Fischfangs die Handangeln unbeaufsichtigt lässt,
entgegen § 4 Absatz 3 mit Uferschein den Fischfang nicht vom Ufer ausübt,
entgegen § 5 Nummer 1 die zugelassenen Fangmengen überschreitet,
entgegen § 5 Nummer 2 Fische reißt,
entgegen § 5 Nummer 3 die Watfischerei ausübt,
entgegen § 5 Nummer 4 das Ködern mit gebietsfremden Fischarten sowie Krebsen, Kaulquappen, Fröschen, natürlichen oder künstlichen Fischeiern oder gefärbten Maden ausübt oder mit gefärbten Maden anfüttert,
entgegen § 5 Nummer 5 den Fischfang während der Nacht ausübt,
entgegen § 5 Nummer 6 in der Verbotszone im Bereich der Sauerstaustufe Rosport-Ralingen fischt,
entgegen § 5 Nummer 7 in der Verbotszone im Bereich der Moselstaustufen Palzem/Stadtbredimus und Grevenmacher/Wellen fischt,
entgegen § 6 Nummer 1 den Fischfang vom fahrenden oder treibenden Nachen ausübt,
entgegen § 6 Nummer 2 die Befestigungen und Verankerungen des Nachens nach Beendigung der Fischerei nicht wegräumt,
entgegen § 6 Nummer 3 als Nachenfischer die vorgeschriebenen Abstände vom Ufer nicht einhält,
entgegen § 6 Nummer 4 die Nachenfischerei in den Verbotszonen im Bereich der Moselstaustufen Palzem/Stadtbredimus sowie Grevenmacher/Wellen ausübt,
entgegen § 7 die Schonzeiten nicht beachtet,
entgegen § 8 untermaßige Fische entnimmt,
entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 sich weigert, den mit der Fischereiaufsicht Beauftragten die beim Fischfang gebrauchten oder dafür verwendbaren Fanggeräte oder die gefangenen Fische vorzuzeigen oder die zu deren Aufbewahrung geeigneten Behälter, auch wenn diese sich in Fahrzeugen befinden, zu öffnen,
entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2 den mit der Fischereiaufsicht Beauftragten die Personalien nicht nachweist oder den Fischereierlaubnisschein nicht vorzeigt,
entgegen § 10 Absatz 2 als Nachenfischer sein Fahrzeug auf Anruf nicht anhält, nicht an Land fährt oder die Durchsuchung des Nachens nicht gestattet.
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 2 Satz 1 OWiG ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.