Gesetz Nr. 1043 über die Zustimmung zu dem Vertrag zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Neuregelung der Fischereiverhältnisse in den unter gemeinschaftlicher Hoheit dieser Staaten stehenden Grenzgewässern vom 24. November 1975 Vom 6. April 1976
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Der Tag, an dem der Vertrag gemäß seinem Artikel 12 in Kraft tritt, ist durch den Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft [2] im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen. [3]
Art. 3 FischGrenzGewLUXG SL
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