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Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Verordnung über die Fischerei in den Grenzgewässern Mosel, Sauer und Our (Grenzfischereiverordnung) vom 18. Dezember 2001 (Amtsbl. 2002 S. 38), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Zuständigkeiten zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (Gesetz über die Funktionalreform Nummer 10) und anderer Vorschriften vom 5. Februar 2003 (Amtsbl. S. 490)[1], zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 3.579 Euro geahndet werden.