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Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur werden ermächtigt, für den Bereich nach Artikel 8 Abs. 2 des Übereinkommens für solche Fahrzeuge oder Geräte, die wegen ihrer Größe oder Art nur in Küstengewässern verwendet werden, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates besondere Bestimmungen zu erlassen oder Befreiungen vorzusehen (Artikel 8 Abs. 3 des Übereinkommens) in bezug auf
die zu verwendenden Sichtzeichen und Schallsignale (Anlage III des Übereinkommens),
die Kennzeichnung von Netzen, Leinen und sonstigen Geräten (Anlage IV des Übereinkommens),
das Verhalten der Fahrzeuge (Anlage V des Übereinkommens).
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Änderungen der Anlagen des Übereinkommens nach Maßgabe seines Artikels 11, die der Sicherstellung der Ordnung und eines geregelten Verhaltens auf den Fangplätzen dienen, in Kraft zu setzen und sie in die Bußgeldvorschriften des Artikels 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 einzubeziehen.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder zum Teil auf oberste Landesbehörden übertragen.
die Registrierung der Fischereifahrzeuge, die Zuteilung der Kennzeichen und die Ausstellung der Urkunden (Artikel 3 und Anlage II des Übereinkommens) zu regeln,
für den Bereich nach Artikel 8 Abs. 2 des Übereinkommens für solche Fahrzeuge oder Geräte, die wegen ihrer Größe oder Art nur in Küstengewässern verwendet werden, besondere Bestimmungen zu erlassen oder Befreiungen vorzusehen in bezug auf die Registrierung und Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen (Artikel 8 Abs. 3 und Anlage II des Übereinkommens).
Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten obersten Landesbehörden unterrichten das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft über die Zuteilung der Kennzeichen an die Fischereifahrzeuge.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen festlegen für: Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119…
die Kennzeichnung der in Gewässern ausliegenden Fischereifahrzeuge, Fanggeräte und Fischbehälter;
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen für die Gültigkeit der Fangerlaubnisse für Fischereifahrzeuge der Union gemäß…
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 sind, soweit sie Fischereifahrzeuge betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Landwirtschaft,…
die Pflicht zum Markieren oder Registrieren eines Fischereifahrzeuges, eines Hilfsboots, einer Fischsammelvorrichtung, eines Fanggeräts, einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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