FischNATÜbkG — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietDurchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher VereinbarungenArt 8 FischNATÜbkGGesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1967 über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik Art 7(1)Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.(2)(3) Art 7