FischNATÜbkG — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungEingangsformel FischNATÜbkGGesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1967 über das Verhalten beim Fischfang im NordatlantikArt 1 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:Art 1