§ 1 KochAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Koch und zur Köchin
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Kochs und der Köchin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 1 GastroAusbVVerordnung über die Berufsausbildungen zur Fachkraft für Gastronomie, zum Fachmann für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie und zur Fachfrau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie sowie zum Fachmann für Systemgastronomie und zur Fachfrau für Systemgastronomie
Die Ausbildungsberufe mit den Berufsbezeichnungen werden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 1 Abs. 1 HaWiAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin
Der Ausbildungsberuf des Hauswirtschafters und der Hauswirtschafterin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 1 MKUServAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice
Der Ausbildungsberuf zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 1 HotelAusbVVerordnung über die Berufsausbildungen zum Hotelfachmann und zur Hotelfachfrau sowie zum Kaufmann für Hotelmanagement und zur Kauffrau für Hotelmanagement
Die Ausbildungsberufe mit den Berufsbezeichnungen werden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.