FlBeihV — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSchlußformel FlBeihVVerordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Schweinen, Rindern und Schafen § 9Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten § 9