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Das Oberbergamt stellt den Marktwert für Bodenschätze im Sinne des § 31 Abs. 2 des Bundesberggesetzes fest und teilt ihn dem Abgabepflichtigen ohne Begründung mit.
Der Abgabepflichtige hat der zuständigen Behörde bis zum 31. März eines jeden Jahres die für die Feststellung des Marktwerts erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere die für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum marktwertbildenden Erlöse, Mengen und Preise mitzuteilen. § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 7 sowie § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gelten entsprechend. Das Oberbergamt kann von der Mitteilungspflicht befreien, wenn die Feststellung des Marktwerts auf andere Weise sichergestellt ist.
Preis im Sinne dieser Verordnung ist der Quotient aus Erlös und Menge. Zum Erlös gehören nicht Transportkosten, Umsatzsteuer, Skonti und Rabatte. Zweiter Teil Vorschriften für die einzelnen Bodenschätze Erster Abschnitt Feldesabgabe