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Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen nicht nachkommt.
§ 3 Abs. 3 Satz 1 seiner Anzeige- und Richtigstellungspflicht,
§ 7 seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht,
§ 10 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 7 seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht