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Der Förderabgabeanspruch entsteht mit der Gewinnung des Bodenschatzes. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
Der Abgabepflichtige hat nach Aufnahme der Gewinnung jeweils bis zum 25. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres (Voranmeldungszeitraum) eine Förderabgabevoranmeldung beim Oberbergamt abzugeben und bis zum gleichen Tag die Abschlagszahlung auf die Förderabgabe zu entrichten. Der Abgabepflichtige braucht keine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und keine Abschlagszahlungen zu entrichten, wenn die Förderabgabe für den Erhebungszeitraum voraussichtlich nicht mehr als 25.000 Euro betragen wird und er dies dem Oberbergamt bis zum 25. Tag des ersten Voranmeldungszeitraums anzeigt.
Der Abgabepflichtige hat bis zum 31. Juli eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Förderabgabeerklärung abzugeben und den die Summe der Abschlagszahlungen übersteigenden Betrag zu entrichten.
Das Oberbergamt kann die Frist zur Abgabe der Förderabgabevoranmeldung und Förderabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.
Hat der Abgabepflichtige an der Bewilligung einen Dritten im Sinne des § 22 des Bundesberggesetzes beteiligt, so kann das Oberbergamt auf Antrag zulassen, dass dieser im Namen und für Rechnung des Abgabepflichtigen die Förderabgabevoranmeldung und die Förderabgabeerklärung abgibt und die sich daraus ergebenden Zahlungen entrichtet. §§ 3, 7, 8 und 10 Abs. 2 gelten entsprechend. Die Verpflichtungen des Abgabepflichtigen werden dadurch nicht berührt.