Verordnung über Feldes- und Förderabgabe Vom 5. März 1987
Der Abgabepflichtige wird für den Zeitraum von der Entrichtung der Feldesabgabe befreit, für den das Oberbergamt einer Unterbrechung der Aufsuchungsarbeiten zugestimmt hat. Zweiter Abschnitt Förderabgabe auf Naturgas
§ 11 FldAbgV SL
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