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Bemessungsmaßstab für Naturgas ist der von dem Abgabepflichtigen im Erhebungszeitraum für im Geltungsbereich dieser Verordnung gewonnenes Naturgas erzielte oder für gleiche Gasqualität erzielbare Preis einschließlich der Fortleitungskosten in Euro/kWh. Soweit Dritte auf Grund der Berechtigung des Abgabepflichtigen oder für seine Rechnung Naturgas verkaufen, tritt der von diesen erzielte Preis an die Stelle des in Satz 1 genannten Preises.