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Auf Fahrzeugen, die gemäß der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt einen oder zwei blaue Kegel bei Tag und ein oder zwei blaue Lichter bei Nacht führen müssen, sind nach dem Laden oder Löschen alle Wohn- und Betriebsräume einer Gaskonzentrationsmessung zu unterziehen. Das Messergebnis ist schriftlich durch den Schiffsführer festzuhalten. Werden bei der Gaskonzentrationsmessung Gas-Luft-Gemische von mindestens 10 Prozent der unteren Explosionsgrenze des umgeschlagenen Stoffes festgestellt, darf der Bordbetrieb nicht aufgenommen werden. Der Hafenbetreiber, die Hafenbehörde und die Polizei sind sofort durch den Schiffsführer zu verständigen.
Werden Gas-Luft-Gemische gemäß Absatz 1 nicht festgestellt, haben die Fahrzeuge den Umschlagplatz unverzüglich zu verlassen und gegebenenfalls die vorgesehenen Liegeplätze aufzusuchen.
Werden Gas-Luft-Gemische nach Absatz 1 nicht freigestellt, haben die Fahrzeuge die Umschlagstelle unverzüglich zu verlassen und gegebenenfalls vorgesehene…
Beim Laden und Löschen von gefährlichen Gütern dürfen Fahrzeuge nicht längsseits oder unmittelbar hintereinander liegen. Das Laden und Löschen mit beweglichen…
Der Umschlag bestimmter gefährlicher Güter (§ 2 Abs. 1 Nr. 16) ist nur auf den hierfür nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Reeden und Liegestellen und nur unter…
Die Hafenbehörde kann den Hafen oder Teile des Hafens für den Umschlag von gefährlichen Gütern oder wassergefährdenden Stoffen sowie für deren Lagerung…
Beim Laden oder Löschen von gefährlichen Gütern dürfen Fahrzeuge nicht längsseits oder unmittelbar hintereinander liegen. Das Laden oder Löschen mit beweglichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.