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Auf die Gemeinden entfallen 40 vom Hundert der Mittel zuzüglich der nach § 2 zugeführten Beträge.
Die Mittel werden verteilt
zu 50 vom Hundert nach der Einwohnerzahl,
zu 5 vom Hundert nach dem Verhältnis der den einzelnen Städten und Gemeinden zugewiesenen Flüchtlinge im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 und
zu 45 vom Hundert nach der Anzahl der Regelleistungsbezieher nach SGB II zum Stand 31. Oktober 2017 aus den fünf Hauptasylherkunftsländern Iran, Irak, Syrien, Afghanistan und Eritrea mit erstmaligem Beginn des Regelleistungsbezuges ab dem 1. Juli 2015.