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Die Zuweisungen entfallen auf die Gemeindeverbände.
Die Mittel nach Absatz 1 werden verteilt
zu 50 vom Hundert nach der Einwohnerzahl und
zu 50 vom Hundert nach der Anzahl der Regelleistungsbezieher nach dem SGB II zum Stand 30. Juni 2019 aus den fünf Hauptasylherkunftsländern Iran, Irak, Syrien, Afghanistan und Eritrea mit erstmaligem Beginn des Regelleistungsbezuges ab dem 1. Juli 2015.