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Auf die Gemeindeverbände entfallen 60 vom Hundert der Mittel. Hiervon wird ein Betrag in Höhe von 40 vom Hundert der Mittel für die Kosten der Unterkunft nach § 46 Absatz 9 und 10 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)-neu (Artikel 2 des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen) in Abzug gebracht und der Verteilung auf die Gemeinden nach § 3 zugeführt. Soweit diese Mittel den Betrag von 15.000.000 Euro pro Kalenderjahr übersteigen, verbleibt der übersteigende Betrag vollständig bei den Gemeindeverbänden. Maßgeblich ist unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung das Haushaltsjahr, für welches die Entlastung bestimmt ist.
Der Abzugsbetrag nach Absatz 1 Satz 2 wird zur Berechnung der Zuweisungen für das Kalenderjahr 2016 endgültig auf 1.920.000 Euro festgesetzt. Ergibt sich im Vergleich zum Betrag auf Grund der endgültigen Abrechnung nach § 46 Abs. 10 SGB II eine Differenz, erhöht oder vermindert diese den Betrag nach Absatz 3.
Der Abzugsbetrag nach Absatz 1 Satz 2 wird für das Kalenderjahr 2017 vorläufig auf 6.000.000 Euro festgesetzt. Die endgültige Festsetzung erfolgt, wenn der Betrag nach § 46 Absatz 10 SGB II endgültig feststeht.
Die Mittel werden verteilt
zu 50 vom Hundert nach der Einwohnerzahl und
zu 50 vom Hundert nach der Anzahl der Regelleistungsbezieher nach dem SGB II zum Stand 30. September 2016 aus den fünf Hauptasylherkunftsländern Iran, Irak, Syrien, Afghanistan und Eritrea mit erstmaligem Beginn des Regelleistungsbezuges ab dem 1. Juli 2015.