FlüKostZuwV SL 2025a — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 4 FlüKostZuwV SL 2025aInkrafttretenVerordnung über die Verteilung der Zuweisungen aus der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a KFAG ab dem Jahr 2025 Vom 15. April 2025 § 3Leichte SpracheEinfache SpracheDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 3