§ 10 FlugfunkV
Zusatzprüfung
Inhaber gültiger Sprechfunkzeugnisse für den Flugfunkdienst können durch eine Zusatzprüfung ein höherwertiges Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst erwerben. Die nachzuweisenden Kenntnisse und Fertigkeiten ergeben sich aus der Anlage 1.
Hat der Bewerber die Zusatzprüfung nicht bestanden, so kann er diese erneut ablegen.