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An Förderschulen Lernen wird ein freiwilliges 10. Schuljahr zum Erwerb des Hauptschulabschlusses (Ersten Schulabschlusses) für Schülerinnen und Schüler angeboten, die von der Klassenkonferenz der Klassenstufe 9 aufgrund ihres Lernverhaltens und ihres Leistungsstandes für das freiwillige 10. Schuljahr empfohlen und während der Klassenstufe 9 auf die Anforderungen im 10. Schuljahr vorbereitet wurden. Die Teilnahme setzt die antragsgemäße Verlängerung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht (§ 6 Absatz 2 Satz 1 des Schulpflichtgesetzes) voraus.
Der vorbereitende Unterricht richtet sich nach den Lehrplänen der Klassenstufen 7 und 8 des auf den Hauptschulabschluss (Ersten Schulabschluss) bezogenen Bildungsganges der Gemeinschaftsschule. Der Unterricht in Klassenstufe 10 wird auf der Grundlage der Lehrpläne der Klassenstufen 8 und 9 des auf den Hauptschulabschluss (Ersten Schulabschluss) bezogenen Bildungsganges der Gemeinschaftsschule erteilt.
Der Hauptschulabschluss (Erster Schulabschluss) wird am Ende der Klassenstufe 10 durch eine gestreckte Abschlussprüfung erworben, die nach der für den Hauptschulabschluss an Gemeinschaftsschulen, Förderschulen und Freien Waldorfschulen geltenden Prüfungsordnung durchgeführt wird. Wer die Hauptschulabschlussprüfung nicht besteht, kann das 10. Schuljahr einmal wiederholen, wenn die Schulpflicht auf Antrag entsprechend verlängert wird.
Schülerinnen und Schüler, die zum Besuch des freiwilligen 10. Schuljahres zum Erwerb des Hauptschulabschlusses (Ersten Schulabschlusses) zugelassen sind, erhalten am Ende der Klassenstufe 9 das Abschlusszeugnis ihrer Schule. Schülerinnen und Schüler, die das freiwillige 10. Schuljahr ohne Abschluss verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis. Im Abgangszeugnis sind die Kenntnisse und Fertigkeiten zu beschreiben, die über den Abschluss der Förderschule Lernen hinausgehen.
Abweichend von § 28 Absatz 2 Satz 5 sind Abschluss- und Abgangszeugnis des freiwilligen 10. Schuljahres zum Erwerb des Hauptschulabschlusses (Ersten Schulabschlusses) mit dem Siegel der Schulaufsichtsbehörde zu versehen; sie enthalten keinen Hinweis auf die Schulform.