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Einer Schülerin oder einem Schüler wird am Ende der Klassenstufe 9 die Berechtigung zum Eintritt in die Klassenstufe 10 der Gemeinschaftsschule zuerkannt, wenn und und Die Leistungen aller mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung unterrichteten Fächer werden auf Erweiterungsebene bezogen eingerechnet (Anlage 3).
spätestens zum zweiten Halbjahr der Klassenstufe 9 in allen mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung unterrichteten Fächern eine Einstufung beziehungsweise Umstufung mindestens in die Erweiterungsebene erfolgt ist
die Leistungen in allen Fächern mit mindestens 04 Punkten bewertet wurden
der Durchschnitt über alle Fächer mindestens 06 Punkte beträgt.
Für die Berechtigung zum Eintritt in die Klassenstufe 10 gilt folgende Ausgleichsregelung: Höchstens zwei mit weniger als 04 Punkten bewertete, von 00 Punkten verschiedene Leistungen, von denen höchstens eine ein Fach der Fächergruppe III betreffen darf, können ausgeglichen werden mit einer Durchschnittspunktzahl von mindestens 05 Punkten über alle Fächer der Fächergruppe III. Die Leistungen aller mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung unterrichteten Fächer werden auf Erweiterungsebene bezogen eingerechnet (Anlage 3).
Schülerinnen und Schüler, die den Hauptschulabschluss (Ersten Schulabschluss) mit Bestehen der Abschlussprüfung erworben haben, erhalten darüber hinaus die Berechtigung zum Übergang in die Klassenstufe 10, wenn und und Die Leistungen aller mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung unterrichteten Fächer werden auf Grundebene bezogen eingerechnet (Anlage 3).
in den Fächern der Fächergruppe IV eine Durchschnittspunktzahl von 07 Punkten erreicht wurde.
in den Fächern der Fächergruppe III eine Durchschnittspunktzahl von 10 Punkten erreicht wurde
in keinem Fach und der Gesamtprüfungsleistung weniger als 04 Punkte erreicht wurden