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Bei Abstimmungen der Klassen- oder Stufenkonferenz im Rahmen dieser Schulordnung fällt auf jedes Fach, in dem die Schülerin oder der Schüler unterrichtet wird, eine Stimme. Die an der Schule tätige Schulsozialarbeiterin oder der an der Schule tätige Schulsozialarbeiter hat außer in den Fällen des § 12 Absatz 4 des Schulmitbestimmungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 869; 1997 S. 147), das zuletzt durch Artikel 57 des Gesetzes vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854, 865) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ebenfalls eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.