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Bei Abstimmungen der Klassenkonferenz im Rahmen dieser Schulordnung fällt auf jedes Fach, in dem die Schülerin oder der Schüler unterrichtet wird, eine Stimme. Die in der Klasse tätige Förderschullehrkraft und eine an der Schule tätige Sozialarbeiterin oder ein an der Schule tätigen Schulsozialarbeiter haben ebenfalls eine Stimme mit Ausnahme des § 12 Absatz 4 Schulmitbestimmungsgesetz. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.