Gesetz über das Sondervermögen „Fonds Kommunen 21“ Vom 13. Dezember 2001*
Das Sondervermögen wird vom Ministerium der Finanzen verwaltet. Für die Verwaltung werden keine Kosten erstattet. Der Zahlungsverkehr wird über das Landesamt für Zentrale Dienste abgewickelt. § 5 bleibt unberührt.
§ 6 FondsK21G SL
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