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Zuweisungen aus dem Sondervermögen können alle Gemeinde erhalten, die durch Maßnahmen zur dauerhaften Verbesserung ihrer Haushaltslage beitragen. Dies ist nachzuweisen. Gemeinden, die ein Haushaltssicherungskonzept nach § 82 Abs. 4 Kommunalselbstverwaltungsgesetz aufzustellen haben, haben den Nachweis hiermit zu führen. Über die Gewährung der Zuweisungen entscheidet das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport.
Eine Anhebung des Gewerbesteuerhebesatzes gilt nicht als Maßnahme im Sinne von Absatz 1 Satz 1.
Zuweisungen aus dem Sondervermögen erhält die Saarländisches Staatstheater GmbH in Höhe von 10 Millionen Euro im Jahr 2003 und in Höhe von 5 Millionen Euro jeweils in den Jahren 2004 und 2005, die zur teilweisen Abdeckung der laufenden Betriebsverluste zu verwenden sind.
Das Nähere zu Bewilligungsvoraussetzungen, zur Verteilung und Verwendung der Mittel und zur Auszahlung der Zuweisungen wird durch Verwaltungsvorschriften[1] bestimmt, die das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen erlässt.