Gesetz über das Sondervermögen „Fonds Kommunen 21“ Vom 13. Dezember 2001*
Das Sondervermögen wird von dem übrigen Vermögen und den übrigen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt gehalten. Das Sondervermögen darf nicht beliehen werden.
§ 7 FondsK21G SL
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