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Der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Anmeldung bis zum Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
Tritt der Prüfungsbewerber nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt und glaubhaft gemacht wird (z.B. im Krankheitsfall durch Vorlage eines ärztlichen Attestes) und er sich innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der nicht abgeschlossenen Prüfung zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Der Prüfungsausschuss bestimmt, in welcher Weise versäumte Prüfungsleistungen nachzuholen sind.
Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfungsbewerber an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 wird die Prüfungsgebühr nicht zurückgezahlt. IV. Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses