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Ein Prüfungsbewerber kann vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Stelle von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Hat der Prüfungsbewerber ohne vorherige schriftliche Erklärung an der Prüfung nicht teilgenommen, gilt die Prüfung als nicht bestanden, falls nicht der Prüfungsbewerber aus wichtigem Grund an der Teilnahme oder an der rechtzeitigen Abgabe der Erklärung gehindert war.
Bricht ein Prüfungsteilnehmer aus wichtigem Grund die Prüfung ab, so gilt diese als nicht abgelegt. Bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen können anerkannt werden. Liegt ein wichtiger Grund für den Abbruch der Prüfung nicht vor, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Nimmt der Prüfungsteilnehmer ohne wichtigen Grund an einzelnen Prüfungsarbeiten nicht teil, so sind diese Prüfungsbestandteile mit dem Punktwert Null zu bewerten. Liegt für die Nichtteilnahme ein wichtiger Grund vor, bestimmt der Prüfungsausschuss, wann die versäumte Prüfungsarbeit nachzuholen ist.
Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und über den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsleistungen trifft der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüfungsteilnehmers. IV. Abschnitt Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses der Abschlussprüfung