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Die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung der Prüfung nach § 12 sowie die Gesamtleistung - unbeschadet der Gewichtung von einzelnen Prüfungsleistungen auf Grund der Anforderungen in der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin - sind wie folgt zu bewerten: Note 1 = sehr gut = 100 - 92 Punkte: eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung Note 2 = gut = unter 92 -81 Punkte: eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung Note 3 = befriedigend = unter 81 - 67 Punkte: eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung Note 4 = ausreichend = unter 67 - 50 Punkte: eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht Note 5 = mangelhaft = unter 50 - 30 Punkte: eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind Note 6 = ungenügend = unter 30 - 0 Punkte: eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind.
Die Prüfungsleistungen im mündlichen und praktischen Teil sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses getrennt zu bewerten. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind von wenigstens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu bewerten.
Die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten haben in schriftlicher Form zu erfolgen und sind spätestens zur mündlichen Prüfung allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zugänglich zu machen.