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Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 37 Abs. 1 BBiG).
Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter (§ 37 Abs. 2 BBiG).
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von dem Ministerium für Umwelt für drei Jahre berufen (§ 37 Abs. 3 Satz 1 BBiG). Beim Ausscheiden eines Mitglieds während der dreijährigen Amtszeit des Prüfungsausschusses wird die Berufung eines neuen Mitglieds auf die verbleibende Amtszeit des Prüfungsausschusses begrenzt.
Die Arbeitnehmermitglieder werden von dem Landesbezirk der zuständigen Gewerkschaft und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung vorgeschlagen (§ 37 Abs. 3 Satz 2 BBiG).
Lehrer von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde berufen (§ 37 Abs. 3 Satz 3 BBiG).
Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von dem Ministerium für Umwelt gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft das Ministerium für Umwelt insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 37 Abs. 3 Satz 4 BBiG).
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden (§ 37 Abs. 3 Satz 5 BBiG).1
Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung von anderer Seite nicht gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe vom Ministerium für Umwelt festgesetzt wird (§ 37 Abs. 4 BBiG).
Von der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 37 Abs. 5 BBiG).